„Für die Errichtung unseres Hospizes in XY bitten wir um eine Spende ...“ So oder ähnlich lauten häufig Spendenaufrufe, die eine Bitte um eine Zuwendung bereits mit einem konkreten Verwendungszweck verbinden. Die rechtliche Konsequenz hieraus ist eindeutig: Bei der zweckgebundenen Spende handelt es sich um eine Schenkung im Sinne des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies hat der Bundesgerichtshof letztinstanzlich in einem Urteil (Aktenzeichen IV ZR 249/02 vom 10. 12. 2003) entschieden.
Zweckgebundene Spende ist eine Schenkung
Zwar liegt dem Recht nach einer Schenkung immer ein Vertrag zugrunde, allerdings sieht das Gesetz vor (§ 518 Absatz 2 BGB), dass eine Verletzung dieser Formvorschrift durch „die Bewirkung der Leistung“ geheilt werden kann. Das heißt in der Praxis: Wird eine zweckgebundene Spende Ihrer Organisation zugewendet und Sie nehmen diese an, ist der Spendenvertrag damit auch wirksam. Man spricht dann rechtlich von einer sogenannten „Zweckspende“.
Solange die Spende auch für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, ist dies alles rechtlich unbedenklich. Was machen Sie aber, wenn Sie die zweckgebundenen Spenden nicht verwenden können oder gar unerwünschte zweckgebundene Spenden nicht verwenden wollen?
Niemand muss sich etwas schenken lassen, was er gar nicht will. Wenn Ihre Organisation eine Spende erhält, die mit einer Zweckbindung oder Auflage verbunden ist, die Sie nicht erfüllen können oder wollen, müssen Sie diese auch nicht annehmen. Denn eine Schenkung setzt einen zweiseitigen Vertrag voraus – Sie als beschenkte Organisation müssen mit der Schenkung also auch einverstanden sein.
Für den Fall, dass Sie eine solche unerwünschte zweckgebundene Spende erhalten, sollten Sie diese zeitnah zurück überweisen. Ist Ihnen der Betrag anonym zugewendet worden, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht. Sie müssen dann aber ggf. eine entsprechende Rücklage für Verbindlichkeiten aus nicht verwendeten zweckgebundenen Spenden in Ihrer Bilanz bilden.
Kommt es zu einer Rückzahlung, so können Sie die damit verbundenen Verwaltungskosten vom Spendenbetrag abziehen.
Zweckaufruf führt zur Zweckbindung
Wird die Zweckbindung in einem Spendenaufruf benannt, so führt dies automatisch zu einer Zweckschenkung. Der Spender kann die Erfüllung des Zweckes mit seiner Zuwendung verlangen – vorausgesetzt Sie akzeptieren diese Auflage oder Sie zahlen die Spende wieder zurück. Gerade bei der Errichtung von Stiftungen oder bei Zustiftungen sind diese Zweckbindungen häufig feststellbar und rechtlich verbindlich.
Steuerrechtliche Haftung möglich
Auch das Steuerrecht berücksichtigt den Willen der Spender, in dem für nicht ordnungsgemäße zweckgebundene Zuwendungen der Haftungstatbestand (§ 10b Absatz 4 EStG) gilt.
Danach darf ein Spender als Steuerpflichtiger darauf vertrauen, dass die in der Zuwendungsbestätigung bescheinigte Spende auch für den genannten Zweck verwendet wird. Der Haftungstatbestand ist dann erfüllt, wenn eine Spende objektiv fehlverwendet wird.
Die steuerrechtliche Haftung greift jedoch nur bei der Missachtung des Spenderwillens, wenn gegen satzungsmäßige Bestimmungen verstoßen wird. Beispiel: Beim Aufruf zu einer Spende zur Katastrophenhilfe im Irak und der tatsächlichen Verwendung zur Katastrophenhilfe im Sudan liegt zwar eine Missachtung des Spendenzwecks vor – steuerrechtlich ist diese jedoch völlig unbedenklich, da die Spende in beiden Fällen dem Sonderabzug des Spenders in gleicher Höhe zusteht.
Welche Formulierungen sind geeignet?
Würden Spendenorganisationen ausschließlich zweckgebundene Spenden erhalten, wären die Aktivitäten sehr eingeschränkt. Auf aktuelle Notwendigkeiten könnte dann nicht mehr reagiert werden. Daher empfiehlt es sich bei der Spendenwerbung nicht nur um Spenden mit einem festen Spendenzweck zu bitten, wie z. B. mit den Formulierungen „Stichwort: XY“ oder gar mit der Angabe einer entsprechend zweckgebundenen Kontoverbindung „Konto-Nr. 12345678, Hospiz XY“.
Vielmehr empfiehlt es sich bei der Spendenwerbung das Ziel des Spendenprojektes mit dem Zusatz „insbesondere“ zu bezeichnen, was auch potenziellen Spendern eine mögliche Verwendung der Zuwendungen anzeigt.
Rücküberweisung nur bei größeren Spenden
Da mit der Spendenbuchhaltung und -werbung, aber auch mit der Projektorganisation erhebliche Kosten verbunden sind, liegen die betriebswirtschaftlichen Kosten für eine Rückerstattung schnell zwischen 15 und 100 € je Spende. Daher sollten bei der Rücküberweisung von zweckgebundenen Spenden, die nicht verwendet können, nur diejenigen grundsätzlich zur Rückerstattung infrage kommen, die die Kosten des Verwaltungsaufwandes deutlich übersteigen.
Umwidmung möglich
Im Sinne einer guten und transparenten Spenderkommunikation empfiehlt es sich aber, dass Sie Ihre Spender bitten, ggf. einer Umwidmung von zweckgebundenen Spenden zuzustimmen. Bei Spenden ab ca. 150 € sollten Sie dies grundsätzlich anbieten. Erfahrungsgemäß stimmen mehr als 90 % der Spender solchen Umwidmungen auch zu.
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