Vorsicht bei Stellvertreter-Spenden

26.01.10

Oft spenden z. B. Rentner oder nicht berufstätige Ehefrauen mit der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine Spende im Namen eines anderen handele. Bei dieser Stellvertreter-Spende soll die Zuwendungsbestätigung jemandem zukommen, der sie auch steuerlich verwerten kann. In diesen Fällen dürfen Sie aber keine anders lautenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Grundsätzlich gilt derjenige als Spender, bei dem sich das geldwerte Vermögen mindert. Nur diese Person hat einen Anspruch auf eine Spendenbescheinigung, wobei dieser Anspruch nicht übertragbar ist. Sie müssen bei einer Spende nicht überprüfen, ob es sich um eine tatsächliche Vermögensminderung handelt. Wird allerdings vom Spender die Bitte an Sie herangetragen, die Zuwendungsbestätigung z. B. auf einen Verwandten oder den Ehegatten auszustellen, so ist dies rechtlich nicht zulässig.

Gleiches gilt bei Spendensammelaktionen, bei denen Ihnen ein Spender mitteilt, es handelt sich um mehrere Einzelspenden, die er an Ihre Organisation überweist oder einzahlt. Auch hier ist die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung über den Gesamtbetrag der Zuwendung an den Einzahler nicht möglich, da bei ihm keine Vermögensminderung in der Gesamthöhe eingetreten ist. Bitten Sie den Überweiser/Einzahler dann, eine Liste der Einzelspender zu übersenden oder mitzuteilen, damit sie korrekte einzelne Zuwendungsbestätigungen ausstellen können.

 


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