Sponsoring-Leistungen verpachten

26.01.10

Sponsoring ist steuerrechtlich betrachtet eine Sonderwerbeform. Erbringt Ihre Organisation Werbeleistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrages liegt in der Regel ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Ein Ausweg: Verpachten Sie Ihre Rechte an eine Agentur oder einen anderen rechtlich „Dritten“, dann sind die Einnahmen der  (steuerfreien) Vermögensverwaltung zuzuordnen.

 

Häufig werden von Vereinen spezialisierte Agenturen beauftragt, Sponsoren für den Verein, ein bestimmtes Projekt oder eine Veranstaltung anzuwerben. Die Agentur erhält dafür eine Vergütung, z. B. einen Prozentsatz der eingeworbenen Sponsoringentgelte. Wenn Sie festlegen, dass die Agentur auch die Verträge abschließt und dafür sorgt, dass die vertraglichen Leistungen (Branding, Kommunikations- oder PR-Leistungen etc.) erbracht werden sind die Zahlungen der Agentur steuerfreie Einnahmen aus Ihrer Vermögensverwaltung.
 

Denn bei diesem Vorgehen verpachten Sie Ihre Werberechte. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Sie da bei nur einen bestimmten, abgrenzbaren Teils Ihrer Werbemöglichkeiten z. B. bei einer Veranstaltung an eine Agentur verpachten. Durch den so genannten Sponsoring-Erlass (Bundesfinanzministerium vom 18.02.1998, IV B 2-2144) ist diese Regelung, die früher nur für Sportvereine galt, auf alle gemeinnützigen Zwecke und Vereine ausgeweitet worden.

 


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