Rechtliche Grundlagen für die Sammlung mit der Spendendose

26.01.10

Falls Sie selbst über eine Sammelbüchsenaktion für Ihre Organisation nachdenken, sollten Sie sich zuvor unbedingt mit den Sammelgesetzen (SG) der Bundesländer vertraut machen. Erst wenn Sie die Regelungen in Ihrem Bundesland kennen, können Sie effektiv und nachhaltig sammeln. 

 

Gemeinsam ist allen Sammlungsgesetzen, dass sie erlaubnispflichtige Sammlungen regeln. Diese müssen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden. Es müssen z. B. die Sammler gegenüber der zuständigen Behörde die Verwendung für den Sammlungszweck nachweisen. Dabei dürfen laut Sammlungsgesetzen die „Kosten der Sammlung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen“.

Wenn Sie darauf achten, dass die Ausgaben Ihre Spendeneinnahmen, z. B. bei einer Straßensammlung, nicht überschreiten, sind Sie in den meisten Fällen „auf der sicheren Seite“.

Einheitliche Regelungen fehlen – deshalb informieren

Es gibt in den Bundesländern eigenständige gesetzliche Regelungen. Allerdings ist in allen Landesgesetzen festgelegt, was die Sammler mitzuführen haben: 
 

• eine Sammlungsgenehmigung der Ordnungsbehörde,

• den Sammelausweis und

• eine verplombte Spendendose. 
 

Unterlagen für Ihre Sammlungsgenehmigung

Erfahrungsgemäß müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag mit folgenden Angaben stellen:

 • Genaue Bezeichnung des Sammlungsträgers

(bei juristischen Personen: Name,

Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte

Personen; bei natürlichen Personen: Vormund

Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort,

Beruf, Anschrift, Telefonnummer)

• Zweck der Sammlung

• Gebiet, in dem gesammelt werden soll, und

Dauer der Sammlung

• Art der Sammlung (z. B. Straßensammlung,

Haussammlung)

• Durchführung der Sammlung (z. B. mit ehrenamtlichen

Helfern)

• Höhe der im Zusammenhang mit der

Sammlung anfallenden Kosten (z. B.

Druckkosten für Werbematerial, Hauslisten,

Sammelbüchsen)

• Satzung oder Gesellschaftsvertrag, wenn

der Sammlungsträger eine Vereinigung

(z. B. Verein, Stiftung) ist

• Ein aktueller Auszug (maximal drei Monate

alt) aus dem Vereins- oder Handelsregister,

wenn es sich um einen eingetragenen

Verein oder eine Gesellschaft des Handelsrechts

handelt

• Bestätigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit

(bei gemeinnützig anerkannten

Sammlungsträgern). 

Anmerkungen zu den Sammlungsgesetzen

Ausnahmen: 

Es gibt auch Sammlungsformen, die grundsätzlich von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Dazu gehören die Versendung von Werbeschreiben, Aufrufe in den Medien oder das Aufstellen von Sammelbehältern ohne direkte Einwirkung von Person zu Person. Diese Werbeaktivitäten geben dem Angesprochenen Zeit, sich über die Seriosität und Förderungswürdigkeit der werbenden Organisation zu informieren. 

In der Hälfte der Bundesländer gibt es keine Sammlungsgesetze mehr!  

Auf dem Wege der Entbürokratisierung wurden die Sammlungsgesetze bereits in Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschafft. In Sachsen-Anhalt ist die Abschaffung für 2010 geplant. Dies wird im Hinblick auf die Frage nach Transparenz vielfach kritisiert. Unter anderem hat sich das Deutsche Institut für soziale Fragen dazu wie folgt geäußert:

„Ein Verzicht auf eine vorbeugende, behördliche Kontrolle hat zur Folge, dass jedermann für beliebige Zwecke sammeln kann, wie, wann und wo er will. Damit können auch solche Organisationen Sammlungen durchführen, die von vorneherein keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und zweckmäßige Verwendung des Sammlungsertrags geben könnten. Spendende sind zunehmend selbst dafür verantwortlich, sich verlässliche Informationen über die Seriosität der Spendensammler zu verschaffen.“

 


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